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Vereinssatzung § 1 Name und Sitz des Vereins Der am 2. September 2001
in Münster/Westf. gegründete Verein führt den Namen animo e.V. (Verein
für Austausch uNd Interkultulturellen
Dialog mit MexikO). Der Verein animo e.V. hat
seinen Sitz ebenfalls in Münster/Westf. und ist in das Vereinsregister
beim dortigen Amtsgericht eingetragen. § 2 Zweck des Vereines 2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. 2.2. Der Verein ist entstanden
als Forum des Austausches und des Engagements von jungen Männern und Frauen, die einen freiwilligen
sozialen Dienst im Bistum Tula/Hgo. in Mexiko geleistet haben. 2.3. Der Zweck des Vereins ist (a) die Förderung der Völkerverständigung und (b) die Unterstützung der Landbevölkerung im Bistum Tula/Hgo. in Mexiko (Förderung der Entwicklungshilfe). 2.4. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
(a)
Förderung
der Völkerverständigung Der
Verein sieht sich als Träger der außerschulischen Bildung. Diese Arbeit realisiert der Verein vor allem in Form von Vorträgen, Ausstellungen, Zeitungsartikeln, Seminaren o. ä.. Inhalte der Bildungsprojekte sind · Die Länder Deutschland und Mexiko · Die Arbeit und die Projekte des Vereins · Freiwillige Internationale Dienste · Interkulturelle Erfahrungen
(b)
Unterstützung der Landbevölkerung im Bistum Tula/Hgo. in Mexiko. Durch die Förderung und Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten
Seine Aufgaben in diesem Bereich sieht der Verein in: · Der organisatorischen Mitarbeit (z.B. Informationsbeschaffung, Gestaltung und Bereitstellung von Arbeitsmitteln) an Entwicklungshilfeprojekten in Mexiko. · Der Öffentlichkeitsarbeit.
·
Der Finanzierungshilfe durch das Sammeln von Spendengeldern
und die Beschaffung von Mitteln durch andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts. § 3 Gemeinnützigkeit 3.1. Der Verein verfolgt in der Durchführung des § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.2. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 4.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke und Ziele der Vereinsarbeit mitträgt. Die Anmeldung zur Aufnahme ist formlos an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über den Eintritt eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Auch Körperschaften und andere Vereinigungen können Mitglieder werden. 4.2. Personen, die im Rahmen der Bistumspartnerschaft einen sozialen Dienst absolviert haben, werden grundsätzlich als Mitglieder anerkannt. Bei anderen Mitgliedern entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft.
4.3. Die Mitgliedschaft endet
(a)
durch
Tod
(b)
durch
Austritt
(c)
durch
Ausschluß
(d)
durch
Auflösung des Vereins. 4.4. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluß
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 4.5. Ein Mitglied kann nur
dann ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält. Der
Ausschluß wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. § 5 Beiträge 5.1. Jedes Mitglied verpflichtet
sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages. 5.2. Die Beitragshöhe, sowie
Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. 5.3. Der Vorstand kann in
begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen. Denn die Höhe der Beträge soll sich nach den sozialen und finanziellen
Möglichkeiten der Mitglieder richten. § 6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch den Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. § 7 Rechtsmittel Es sind keine Rechtsmittel zulässig. § 8 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
(a)
die
Mitgliederversammlung
(b)
der
Vorstand § 9 Mitgliederversammlung 9.1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 9.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal im Jahr statt. 9.3. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch
den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. 9.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es (a) der Vorstand beschließt (b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. 9.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. In den Vorstand sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. 9.6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. § 10 Vorstand 10.1. Der Vorstand besteht
aus:
(a)
dem
Vorsitzenden
(b)
dem
Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender) 10.2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger sein, die Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 10.3. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
wird die Mitgliederversammlung einberufen und befragt. § 11 Gesetzliche Vertretung Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. § 12 Arbeitsgruppen 12.1. Für die verschiedenen Arbeitsbereiche des Vereins können durch Beschluß der Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen gebildet werden, denen ein Koordinator vorsteht. 12.2. Diese Arbeitsgruppen handeln selbständig, müssen aber dem Vorstand regelmäßig Bericht erstatten. § 13 Protokollierung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung zu bestätigen. § 14 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands. § 15 Auflösung des Vereins 15.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 15.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn (a) es der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder (b) er von der Hälfte der Mitglieder des Vereins schriftlich dazu aufgefordert wurde. 15.3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. 15.4. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Brudergemeinschaft der Canisianer (Canisiusweg 23, 48151 Münster), die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. Münster, den 2. September 2001 |